Was steht im Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)? Die Informationen auf einen Blick:
Rechtslage
Grundlage für das HinSchG ist die Whistleblower-Richtlinie der Europäischen Union (EU) aus dem Jahr 2019 (Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden). Die EU sieht vor, dass die Mitgliedsstaaten Regeln dafür entwickeln müssen, wie Meldungen von Verstößen gegen Unionsrecht im beruflichen Umfeld weitergegeben und Hinweisgeber*innen geschützt werden. Deutschland hat diese Richtlinie mit dem HinSchG umgesetzt und die dort vorgeschriebenen internen und externen Meldestellen sowie Voraussetzungen für eine Offenlegung (Meldung an andere Stellen, z.B. die Presse) und Standards für den Schutz von Hinweisgeber*innen geregelt.
Schutzbereich
Das Hinweisgeberschutzgesetz richtet sich nicht gezielt an die Polizei. Vielmehr müssen alle Beschäftigungsgeber*innen des öffentlichen und Privatrechts eine interne Meldestelle einrichten, wenn sie über 50 Beschäftigte aufweisen. Diese mittelständischen und großen Unternehmen wie auch staatliche Behörden und Stellen sind dazu verpflichtet, interne Meldestellen einzurichten. Daneben steht die externe Meldestelle allen Beschäftigten offen, die Hinweise im Anwendungsbereich des HinSchG geben wollen. Gegen rechtswidrige Nachteile nach gesetzeskonformer Hinweisgabe sind alle Beschäftigten nach dem HinSchG geschützt. Es darf niemand entlassen oder sonst beruflich schlechter gestellt werden. Im Zweifel müssen die Beschäftigungsgeber*innen nachweisen, dass ein Nachteil nicht aufgrund eines vorherigen Hinweises erfolgt ist (Beweislastumkehr).
Verfahren
Nach der Meldung eines Verstoßes an eine interne oder externe Meldestelle können diese Folgemaßnahmen ergreifen. Sie dürfen weitere Untersuchungen durchführen und dabei Personen kontaktieren und Auskünfte verlangen. Die Meldestellen können auch das Verfahren für weitere Untersuchungen an andere Behörden oder Organisationseinheiten abgeben, Hinweisgeber*innen an andere zuständige Stellen verweisen oder das Verfahren aus Mangel an Beweisen für einen Verstoß oder aus anderen Gründen abschließen.