Was steht im Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)? Die Informationen auf einen Blick:

 

Rechtslage

Grundlage für das HinSchG ist die Whistleblower-Richtlinie der Europäischen Union (EU) aus dem Jahr 2019 (Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden). Die EU sieht vor, dass die Mitgliedsstaaten Regeln dafür entwickeln müssen, wie Meldungen von Verstößen gegen Unionsrecht im beruflichen Umfeld weitergegeben und Hinweisgeber*innen geschützt werden. Deutschland hat diese Richtlinie mit dem HinSchG umgesetzt und die dort vorgeschriebenen internen und externen Meldestellen sowie Voraussetzungen für eine Offenlegung (Meldung an andere Stellen, z.B. die Presse) und Standards für den Schutz von Hinweisgeber*innen geregelt.

Nicht nur Hinweise auf Unionsrechtsverletzungen, sondern auch bestimmte Verletzungen nationalen Rechts fallen unter den Schutz des HinSchG. Dazu zählen:

  • Meldungen über jegliche Straftaten sowie von Ordnungswidrigkeiten, die dem Schutz von Leben, Leib, Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten und ihren Vertretungen dienen
  • Verstöße gegen Vorschriften aus den im HinSchG (§ 2 Abs. 1 Nr. 3-9, Abs. 2) aufgelisteten Gesetzen, wie beispielsweise der Datenschutzgrundverordnung
  • Meldungen über Äußerungen von Beamt*innen, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen

Von diesem grundsätzlich weiten Anwendungsbereich gibt es aber Ausnahmen. Generell nicht vom Anwendungsbereich oder nur in bestimmten Fällen umfasst sind:

  • Informationen, die Geheimdienste betreffen
  • Als Verschlusssachen eingestufte Inhalte. Nur bei Meldungen von Straftaten sind Verschlusssachen der niedrigsten Stufe (VS-NfD) vom Schutzbereich des HinSchG umfasst, allerdings nur bei Meldungen an die interne, von der Organisationseinheit selbst betriebene Meldestelle.
  • Meldungen zu Diskriminierung; Meldestellen sind nur dann für die Meldung von Diskriminierungen oder anderen Gesetzesverstößen zuständig, wenn sie eine Straftat darstellen. Eine Zuständigkeit allein bei z.B. geschlechtsspezifischen oder rassistischen Benachteiligungen, Belästigungen oder Machtmissbrauch besteht daher nicht.

Schutzbereich

Das Hinweisgeberschutzgesetz richtet sich nicht gezielt an die Polizei. Vielmehr müssen alle Beschäftigungsgeber*innen des öffentlichen und Privatrechts eine interne Meldestelle einrichten, wenn sie über 50 Beschäftigte aufweisen. Diese mittelständischen und großen Unternehmen wie auch staatliche Behörden und Stellen sind dazu verpflichtet, interne Meldestellen einzurichten. Daneben steht die externe Meldestelle allen Beschäftigten offen, die Hinweise im Anwendungsbereich des HinSchG geben wollen. Gegen rechtswidrige Nachteile nach gesetzeskonformer Hinweisgabe sind alle Beschäftigten nach dem HinSchG geschützt. Es darf niemand entlassen oder sonst beruflich schlechter gestellt werden. Im Zweifel müssen die Beschäftigungsgeber*innen nachweisen, dass ein Nachteil nicht aufgrund eines vorherigen Hinweises erfolgt ist (Beweislastumkehr).

 

Verfahren

Nach der Meldung eines Verstoßes an eine interne oder externe Meldestelle können diese Folgemaßnahmen ergreifen. Sie dürfen weitere Untersuchungen durchführen und dabei Personen kontaktieren und Auskünfte verlangen. Die Meldestellen können auch das Verfahren für weitere Untersuchungen an andere Behörden oder Organisationseinheiten abgeben, Hinweisgeber*innen an andere zuständige Stellen verweisen oder das Verfahren aus Mangel an Beweisen für einen Verstoß oder aus anderen Gründen abschließen.

Hinweise für Hinweisgeber*innen

Bei wahrgenommen Verstößen ist eine Dokumentation des Sachverhaltes immer ratsam. Auch nach einer Meldung sind Informationen über alle Umstände des Verstoßes und der Meldung von Bedeutung. Bei Zweifeln, ob ein Sachverhalt unter den Schutzbereich des HinSchG fällt oder beim Umgang mit Situationen, die aus einer Meldeabsicht oder Meldung selbst entstanden sind, wenden Sie sich an Vertrauenspersonen oder Anwält*innen.

Informationsveranstaltung von Mach Meldung!

Für Polizist*innen bietet das Projekt „Mach Meldung! Starke Stimmen für die Polizei“ Schulungen und Informationsmaterialien an. Wenn Sie mehr über das Thema erfahren möchten oder eine Informationsveranstaltung planen, können Sie uns unter machmeldung@freiheitsrecht.org erreichen. Das HinSchG kann seinen Schutz nur entfalten, wenn Polizist*innen über die Möglichkeiten und Grenzen des Gesetzes informiert sind. In unserem FAQ finden Sie themenspezifische Informationen für Hinweisgeber*innen aus der Polizei bzw. dem Staatsdienst.